AGB / AEB

PEWO Energietechnik GmbH
– Stand 18.07.2019 –

§ 1 Vertragsbestandteil – Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen oder Einkaufsbedingungen (im Folgenden: Lieferungen) sind diese schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für die Angebote und Vertragsabschlüsse des Lieferers, insbesondere Auftragserteilung, Verkäufe, Lieferung, Ausführung und Abrechnung von Leistungen und Nebenleistungen sind Bestimmungen des Vertrages und diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen maßgebend. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere werden mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Angestellten des Lieferers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Besteller im Sinne dieser Bedingung ist bei Werkverträgen auch der Besteller.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Regelungen zu 1. und 2. gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

§ 2 Angebot

  1. Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller ist die schriftlich erklärte Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
  3. Falls in der Auftragsbestätigung Fehler enthalten sein sollten, so ist der Besteller dazu verpflichtet, diese innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige bzw. diese nicht fristgemäß, so sind sämtliche Angaben ordnungsgemäß abgenommen worden.
  4. Sollte ein Auftrag ohne schriftliche Grundlage ausgeführt werden, so geschieht dies auf Gefahr des Bestellers. Fehlende oder fehlerhafte Angaben gelten als nicht vereinbart und vermögen keine Verpflichtungen des Lieferers zu begründen; hierdurch entstehende Kosten oder Schäden des Lieferers trägt der Besteller.
  5. Sofern der Besteller – vor oder nach Vertragsabschluss – separate Änderungen des Auftrags wünscht, hat er den Lieferer ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen. Der Änderungswunsch bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Änderungswünsche nach Vertragsschluss sind innerhalb eines Tages ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Reagiert der Lieferer nicht auf ein abgeändertes Auftragsangebot des Bestellers, so ist ein Stillschweigen nicht als Zustimmung zu werten; Grundlage des Auftrags bleiben die ursprünglichen Konditionen der Auftragsbestätigung des Lieferers. Stimmt der Lieferer nach Vertragsschluss der vom Besteller gewünschten Auftragsänderung zu, so hat der Besteller sämtliche Kosten zu tragen, die dem Lieferer hierdurch entstehen. Bereits vorgenommene nicht mehr abänderbare Leistungen sind dem Besteller unverändert in Rechnung zu stellen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Auftragsdurchführung unterstützend tätig zu werden; insbesondere dem Lieferer sämtliche erforderliche Anfragen zu beantworten, die dieser zur Durchführung des Auftrags benötigt. Der Besteller hat hierdurch zu gewährleisten, dass der Lieferer den Auftrag unverzüglich und ohne jede Verzögerung durchführen kann.
  7. Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  8. Der Lieferer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Sie basieren auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sofern für Aufträge nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Angaben oder andere Fremdkosten sowie Material- und Lohnkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist der Lieferer im entsprechenden Umfang auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation zu einer Preisänderung berechtigt. Gleiches gilt für Festpreisabsprachen, wenn sich die vereinbarten Lieferfristen durch Gründe verzögern, die durch den Besteller bedingt sind.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferers (abzüglich eines evtl. schriftlich vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  3. Zahlungen sind bei der Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferer. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert einschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Zahlungen müssen zum Fälligkeitstermin auf dem Konto des Lieferers gutgeschrieben sein. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Dem Lieferer steht das Recht zu, eine adäquate Vorauszahlung zu fordern; dem Besteller obliegt der Nachweis einer von ihm geleisteten Vorauszahlung. Etwaige bewilligte Rabatte sowie Frachtvergünstigungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs- oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) und bei gerichtlichen Betreibungen in Wegfall.
  6. Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen (ggf. weitere) Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  7. Wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, insbesondere Schecks nicht eingelöst oder Wechselproteste erhoben werden oder wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

§ 4 Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, soweit alle Details der Auftragsausführung zwischen den Vertragspartnern klargestellt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware, das Werk bzw. das Verkaufsbüro verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.
  4. Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei dem Lieferer, dem Vorlieferer oder einem Unterlieferer eintreten. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintreten sollte; gleichzeitig ist der Lieferer gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauern wird. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar oder dauert ein solches Ereignis länger als 3 Monate an, ist der Lieferer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  5. Der Lieferer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  6. Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
  7. Wird dem Lieferer unberechtigt ein verbindlich abgeschlossener Auftrag durch Kündigung oder Stornierung wieder entzogen bzw. verweigert der Besteller die Leistungsabnahme zu Unrecht und gerät nach Ablauf einer angemessenen Frist in Verzug, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer pauschal 15 % der vereinbarten Gegenleistung für bereits entstandene Kosten und entgangenen Gewinn zu zahlen. Sollten höhere Schäden entstanden sein, so kann der Lieferer auch diese je nach Anfall geltend machen. Der Besteller ist berechtigt, dem Lieferer einen geringeren Schaden nachzuweisen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Der Lieferer kann sich hinsichtlich der Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  8. Der Lieferer ist ungeachtet vorstehender Regelung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat, sofern dieser Umstand erst nach Vertragsschluss eingetreten ist und der Lieferer diese Nichtlieferung nicht zu vertreten und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung. Etwaige Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk des Lieferers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferer auch die Montage/ Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage/ Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Wahl der Versandart, der Verpackung, des Transportweges und des Transportmittels unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferers. Ein Recht auf lizenzierte Verpackung besteht nicht.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferer versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
  4. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind; b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  5. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über.
  6. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der Besteller ist verpflichtet, soweit es technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften und Mitarbeiter zu stellen. Abweichungen von dieser Bestimmung sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
  7. Die Entgegennahme der Leistung oder Lieferung darf nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigert werden.
  8. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.
  9. Die Sendung wird vom Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  10. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn – die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, – der Lieferer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Artikel mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, – seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und – der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  11. Soweit der Besteller eine Transportversicherung abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, dem Lieferer bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Besteller übernommene Sach- und Preisgefahr bezieht. Der Lieferer nimmt hiermit die Abtretung an. Das gleiche gilt für Entschädigungsansprüche des Bestellers gegenüber Speditionen, Frachtführern oder sonstigen, mit Transport beauftragten Personen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die vom Lieferer an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferer.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferers als Hersteller erfolgt und der Lieferer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Ferner tritt der Besteller im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Lieferers einzuziehen. Der Lieferer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Die Einziehungsermächtigung erlischt spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Lieferer wird von diesem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Besteller durch dessen mangelnder Leistungsfähigkeit gefährdet wird oder der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer.
  8. Der Lieferer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
  9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit es sich um ein Teilzahlungsgeschäft handelt oder soweit der Vertrag über die Lieferung der Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§ 7 Aufstellung und Montage

  1. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen, so ist der Besteller dazu verpflichtet, dem Lieferer eine anstandslose fortlaufende und ungestörte Leistungsdurchführung zu gewährleisten. Hierfür gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
    b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderliche Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c) Energie- und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutze des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigen Besitzes ergreifen würde,
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer eine fortlaufende und ungestörte Montage zu ermöglichen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtsweg und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Sofern sich Ausführung des Auftrags verzögert bzw. verlängert, ohne dass dies auf einem Verschulden des Lieferers beruht, so hat der Besteller die hierbei entstehenden Extra-Kosten zu erstatten. Der Besteller hat in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder das Montagepersonal zu tragen.
  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie unverzüglich die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen.
  6. Der Besteller hat die entstandenen und belegten Kosten des Lieferers zu erstatten, wenn die Auftragsausführung aus Gründen scheitert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat (unbeschaffbare Ersatzteile, monierte Fehlerquelle besteht nicht, schuldhaft fehlende Mitwirkung des Bestellers, Kündigung des Bestellers vor Beendigung des Vertrags).
  7. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und es wird nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, insbesondere die effektiven Fahrtkosten pro km, Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

§ 8 Sachmängel / Gewährleistung

Die Gewährleistung umfasst allein die im Vertrag in Form der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Leistungen. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Anspruch auf Gewährleistung durch entsprechende diesen Anspruch legitimierende Dokumente nachzuweisen. Er hat schriftlich darzulegen, worin die Ursache seines Gewährleistungsbegehren liegt. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag; ferner kann der Lieferer, sofern zumutbar, dem Besteller als Ausgleich eine angemessene Gutschrift gewähren. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Dem Besteller steht ein Selbstvornahmerecht nur für den Fall zu, dass der Eintritt unverhältnismäßig großer Schäden zu befürchten steht (hierbei ist der Lieferer zuvor unverzüglich zu informieren) oder der Lieferer die Frist zur Nacherfüllung unberechtigt versäumt hat.
  2. Der Lieferer hat das Recht, mindestens zweimal nachzubessern, es sei denn, eine erneute Nachbesserung ist dem Besteller nicht zuzumuten. Der Lieferer kann die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verweigern so lange der Besteller nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, die nicht mit der fehlerhaften Leistung selbst zusammenhängen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Hat der Lieferer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Besteller Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen.
  3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so ist der Lieferer innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware im Sinne des § 439 BGB berechtigt. Nach Ablauf eines Jahres ab Lieferdatum beschränken sich seine Gewährleistungsansprüche auf Mängelbeseitigung oder Zeitwertgutschrift nach Wahl des Lieferers.
  4. Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen, sofern – geltend gemachte Gewährleistungsrechte nicht hinreichend nachgewiesen wurden
    – der Schaden auf mangelhaften Reparaturen, Wartungen oder Instandsetzungsarbeiten basiert
    – im Rahmen einer Reparatur/Wartung/Instandsetzung keine originalen Ersatzteile verarbeitet wurden
    – vor der Mängelanzeige in den Gegenstand ein Eingriff durch unautorisiertes Personal oder Dritte erfolgt ist
    – an dem Gegenstand ohne Zustimmung des Lieferers vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen werden und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
    – bei natürlicher Schadensentstehung, Abnutzung und Verschleiß
    – bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, falscher Bedienung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verwahrung, ungeeigneten Verwahrungsgrundes oder die durch äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
    – bei Leistungen, die nicht im Vertrag vorgesehen waren.
    – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
    Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. Weitere Ansprüche aus Lieferungen, speziell ein Schadensersatzanspruch auf Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgekosten) sind ausgeschlossen; es sei denn dem Lieferer ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  5. Es gilt § 377 HGB in Verbindung mit § 381 HGB (bei Auslandsbezug ggf. einschließlich vergleichbarer ausländischer Vorschriften) und findet ebenfalls auf Werk- und Dienstleistungen Anwendung. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Äußerlich (an der Verpackung) erkennbare Transportschäden sind ebenso wie äußerlich erkennbare Schäden an dem Produkt unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach durchgeführter Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich um verdeckte bzw. verborgene Mängel, so sind sie unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Entdeckung bzw. dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Besteller zu beweisen; der Lieferer hat im Vorfeld der Lieferung seiner Pflicht durch Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Mängel Genüge getan. Sofern verdeckte Mängel im Rahmen der unverzüglichen Prüfung nicht zu finden waren, dürfen sie nur schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gegen den Lieferer geltend gemacht werden. Die vorherigen Ausführungen (§ 9 Abs. 2 Satz 3, 4) gelten nicht, soweit der Lieferer eine Garantie für die Mangelfreiheit der Ware abgegeben hat; für diesen Fall gelten allein die gesetzlichen Regelungen des §§ 377 i.V.m. 381 HGB.
  6. Mängelrügen und geltend gemachte Gewährleistungsansprüche finden erst dann Berücksichtigung, wenn die Vertragsverpflichtungen – insbesondere die Zahlungspflichten – seitens des Bestellers erfüllt wurden. Versäumt der Besteller eine gem. § 377 HGB erforderliche Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der infolge des Mangels entstandenen bzw. noch entstehenden deliktrechtlichen Ansprüche des Bestellers, soweit die Ansprüche nicht auf arglistigem, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Lieferers basieren. Der Ausschluss gilt auch nicht im Fall von auf das Produkthaftungsgesetz gestützten Ansprüchen und bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Der Besteller ist nur berechtigt, bei Mängelrügen Zahlungen zurück zu halten, wenn über die Berechtigung der Rüge und des ihr zugrundeliegenden Sachmangels kein Zweifel bestehen kann. Die zurückgehaltene Zahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Sachmängeln stehen.
  7. Gerügte Lieferungen/Leistungen dürfen weder verwendet noch verwertet werden. Der Lieferer ist zur Prüfung des gerügten Mangels berechtigt; der Besteller hat ihm insofern eine angemessene Frist und Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Diese Regelungen gelten auch für Zuviel- und/oder Zuwenig- Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen. Stellt sich aufgrund der Nachprüfung heraus, dass die Rüge unberechtigt erfolgte, so trägt der Besteller die im Rahmen der Prüfung entstanden erforderlichen Kosten (einschließlich Fahrtkilometer). Vereinzelte Mängel in der Teillieferung berechtigen den Besteller nicht zur Rüge der Gesamtlieferung; es sei denn, dass der Besteller an der Teillieferung nachweislich kein Interesse hat. Mängel, die im Rahmen einer Teillieferung nicht ordnungsgemäß gerügt werden, können bei weiteren Teillieferungen nicht mehr geltend gemacht werden.
  8. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, so trägt der Lieferer im Rahmen einer berechtigten Nacherfüllung nur die Arbeits- und Materialkosten; sonstige Kosten – insbesondere Prüf- und Ausbaukosten des Bestellers – hat er nicht zu tragen; der Lieferer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ferner trägt der als Unternehmer tätige Besteller die Kosten für die im Rahmen der Gewährleistung entstandenen unbedeutenden Aufwendungen selbst.
  9. Bei Mängeln von Teilen/Materialien anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt.
  10. Die Durchführung von Gewährleistungsmaßnahmen verlängert nicht die jeweilige Gewährleistungsfrist.
  11. Ausgeschlossen sind weiterhin Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  12. Für den Fall eines Rückgriffanspruches gem. § 478 Abs. 1 BGB gilt:
    (a) Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, wie dem Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Abreden getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt der vorgenannte Punkt entsprechend. Verkauft der Besteller an einen Verbraucher, so ist er für den Fall einer Mängelrüge gegen den Lieferer wegen einer von diesem gelieferten Sache verpflichtet, dem Lieferer die Möglichkeit der Eigenleistung zu gewähren. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer die Mängelrüge innerhalb von vier Tagen in Schriftform anzuzeigen; die Absendung innerhalb der Frist wahrt diese. Sofern keine fristgerechte Anzeige erfolgt, sind Mängelgewähransprüche aus § 478 BGB zu verneinen; etwaige Aufwendungen und Schäden, die durch eine fristgerechte Anzeige nicht angefallen worden wären, werden nicht ersetzt. Der Lieferer ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Anzeige zu erklären, ob er die Nacherfüllung selbst durchzuführen gedenkt oder diese dem Besteller überlässt und gem. § 478 Abs. 2 BGB zur Erstattung von Aufwendungsersatz verpflichtet ist. Soweit der Lieferer hiervon Gebrauch macht, kommt es hinsichtlich der Berechtigung eines etwaigen Rückgriffsanspruches zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Lieferers. Lehnt der Besteller die Mitwirkung des Lieferers ab bzw. unterlässt die Anzeige, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, ist der Lieferer insoweit nicht zum Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 2 BGB verpflichtet.
    (b) Soweit der Besteller an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB liefert, verpflichtet er sich, eventuell mitgeteilte Mängel bzw. Nachfristsetzungen im Sinne von §§ 281 Abs. 2, 332 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen sowie eine entsprechende Verpflichtung seinem jeweiligen Abnehmer, der nicht Verbraucher ist, ebenfalls aufzuerlegen. Sofern der Besteller schuldhaft dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, kann er Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs.2 BGB nur in der Höhe geltend machen, wie er ohne die Pflichtverletzung angefallen wäre. Ferner werden Rückgriffsansprüche insofern gekürzt bzw. ausgeschlossen, sofern ohne die Pflichtverletzung des Bestellers ein geringerer Schaden oder kein Rückgriffsfall im Sinne des § 478 Abs. 1 BGB eingetreten wäre.
    (c) Der Lieferer ist berechtigt, die Rückgriffsansprüche des Bestellers durch Gutschrift zu erfüllen, sofern dies zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Besteller beim Lieferer ein Kundenkonto unterhält. Im Falle der Unzumutbarkeit ist der Lieferer verpflichtet, die Forderung des Bestellers als Barzahlung zu begleichen.
  13. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre; bei gebrauchten Sachen verkürzt sich die Frist auf ein Jahr. Im Übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von einem Jahr; bei gebrauchten Sachen ist in diesem Fall die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Frist vorschreibt gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  14. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 12. Weitergehende oder andere als in diesem Absatz geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  15. Weitergehende Ansprüche – über § 9 hinaus – gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen auf Grundlage eines Sachmangels bestehen nicht.
  16. Eine Gewährleistung des Lieferers für Mängel, welche aufgrund eines durch den Besteller beigestellten Artikels oder an diesem Artikel selbst entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern gesetzlich eine Haftung nicht ausschließbar ist.   

§ 9 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel

  1. Der Lieferer ist verpflichtet – sofern nicht anders vereinbart – die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (in Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Erhebt ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 10 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 12.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für den Besteller die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche.
  5. Liegen sonstige Rechtsmängel vor, gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung, Rücktritt / Rücksendungen, Änderungswünsche nach Beauftragung

  1. Der Besteller ist berechtigt, soweit die Lieferung unmöglich ist, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; durch diese Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Der Vertrag wird unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst, sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken. Dem Lieferer steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Lieferer hat die Gebrauchmachung dieses Rücktrittsrechts unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  3. Unabhängig der vorgenannten Regelung kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder sich im Verzug befindet, dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse oder Sicherheit. Der Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller den in § 6 (Eigentumsvorbehalt) vereinbarten Verpflichtungen zuwiderhandelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt.
  4. Rückgaben sind nur zulässig, wenn der Lieferer sich zuvor hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die genehmigte Rücksendung muss frei Haus erfolgen. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, berechnet der Lieferer für die ihm entstandenen Kosten 15 % des Warenwertes ohne besonderen Nachweis. Entstehen dem Lieferer höhere Aufwendungen für die Aufarbeitung, werden die Aufarbeitungskosten nach Aufwand berechnet. Von der Rücksendung ausgeschlossen sind Rücksendung mit einem Warenwert bis zu 50,00 € sowie Sonderanfertigungen. Artikel, die sich außerhalb der Gewährleistungsfristen befinden und den Lieferer zurückgesandt werden, werden kostenlos demontiert und dem Werkstoffkreislauf zugeführt (Recycling).
  5. Sofern der Kunde Auftragsbestandteile nach erfolgter Beauftragung ändern möchte, werden Änderungswünsche nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn durch den Lieferer den Änderungen zugestimmt wurde.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
  2. Der Lieferer haftet stets uneingeschränkt wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Ansprüchen aus Verzug, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer (§ 14 BGB) so haftet der Lieferer nicht
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit der Lieferer jedoch dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, als Folge von Mängeln des Liefergegenstands, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher (§ 13 BGB), so haftet der Lieferer im Falle einer leichten Fahrlässigkeit nur auf den für den Vertrag typischen, vorhersehbaren, durchschnittlichen und unmittelbaren Schaden.
  5. Der Lieferer haftet für von ihm zu vertretende Sach- und Vermögensschäden ausschließlich in dem Umfang, wie die von ihm unterhaltene Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Schaden Deckung gewährt. Der Lieferer haftet nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Betriebsunterbrechung. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird wegen Vorsatz gehaftet.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
  7. Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Der Lieferer haftet nicht für Schäden des Bestellers, die durch vom Besteller zur Verfügung gestellte Stoffe und Sachen entstehen; der Besteller haftet für Schäden sowie für entgangenen Gewinn des Lieferers, die durch die Verwendung des von ihm beigestellten Materials begründet werden. In Bezug auf vom Besteller beigestellte Materialien und Gegenständen steht dem Lieferer ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB zu.
  9. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer verjähren unabhängig vom Rechtsgrund in zwölf Monaten ab Abnahme des Auftragsgegenstandes bzw. der dem Auftrag zugrunde liegenden Leistung; es sei denn, dass das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt. Insbesondere für Schadensersatzansprüche nach § 11 (2) gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  10. Weitergehende haftungsrechtliche Ansprüche über § 11 hinaus bestehen nicht.

§ 12 Weitergehende Ansprüche

Aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen können keine weitergehenden Ansprüche oder Rechtsbehelfe geltend gemacht werden, die über die explizit bezeichneten Regelungen Sachmängelhaftung, Rücktritt, Verzug und Haftung hinausgehen.

§ 13 Geheimhaltungspflicht

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Lieferer zurückgeben. Der Vervielfältigung von dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ist nur auf ausdrücklicher schriftliche Erlaubnis des Lieferers möglich; es sei denn die Vervielfältigung ist sowohl urheberrechtlich zu gewähren als auch betrieblich zwingend erforderlich und die Vervielfältigung ist durch den Auftragszweck gedeckt.
  2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers darf der Besteller in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für den Lieferer gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
  3. Der Lieferer wird seine Unterlieferanten und Mitarbeiter entsprechend diesem § 13 verpflichten.

§ 14 Auslandsbezug

Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter Waren ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Besteller dem Lieferer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Ist dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik geltenden Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Bei Lieferung von der Bundesrepublik Deutschland in anderen EU-Mitgliedsstaaten hat der Besteller dem Lieferer vor der Lieferung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für Lieferungen des Lieferers zusätzlich zum vereinbarten Aufpreis den vom Lieferer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfängermitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Besteller in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn der Lieferer in dem Empfängermitgliederstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann und/oder Unternehmer ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller nach Wahl des Lieferers entweder der Geschäftssitz des Lieferers oder der Sitz des Bestellers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bei Kenntnis der Regelungslücke vereinbart hätten.

Hinweis:

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass der Lieferer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Kundenbetreuung

Bei Fragen zu Produkten, Anfragen und Auftragsstatus:

+49 3571 4898-300

kundenbetreuung@pewo.de

Service

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Ersatzteile

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